Als Schusswaffen im Sinne des österreichischen Waffenrechts gelten Waffen, mit denen feste Körper (Geschoße) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.
Grundsätzlich werden gemäß dem österreichischen Waffengesetz (WaffG) drei Kategorien unterschieden:
Kategorie
A
B
C
Bez. / Beispiele
Maschinengewehre, Pumpguns
Revolver, Pistolen, Selbstladewaffen
Büchsen (Schusswaffen mit gezogenem Lauf) Flinten (Schusswaffen mit glattem Lauf)
Erwerb
grundsätzlich verboten
nur mit behördlicher Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass)
grundsätzlich ab 18 Jahren möglich – Pflicht zur Registrierung im ZWR bei einer Waffenfachhändlerin/ einem Waffenfachhändler binnen sechs Wochen ab Erwerb oder Weitergabe
Besitz
grundsätzlich verboten
nur mit behördlicher Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass)
grundsätzlich ab 18 Jahren möglich
Führen
grundsätzlich verboten
nur mit behördlicher Bewilligung (Waffenpass) – Ausnahme: Ausübung der Jagd mit gültiger Jagdkarte und Waffenbesitzkarte
nur mit Waffenpass oder gültiger Jagdkarte bzw. für Mitglieder von traditionellen Schützenvereinen
Kategorie A
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
Zu den verbotenen Waffen der Kategorie A zählen zum Beispiel:
Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm
Schusswaffen, die sich über das für jagdliche und sportliche Zwecke übliche Maß zusammenklappen, zusammenschieben, verkürzen oder zerlegen (Take Down, bzw. Wilderer Gewehr) lassen.
Expansivmunition und Expansivprojektile mit Ausnahme für Jäger und Sportschützen.
Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand– oder Treibspiegelgeschoß.
Verbotene Hiebwaffen, wie z.B. Schlagringe, Totschläger und Stahlruten.
Schusswaffen, die mit einem Mündungsknalldämpfer ausgestattet sind. Auch der Mündungsknalldämpfer als solches, mit Ausnahme für Jäger.
Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
Halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann
Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
Magazine für halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können
Kategorie B
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen
Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind und eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Kategorie C
Schusswaffen mit gezogenen oder glatten Lauf, sofern nicht Kategorie Aoder B
Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, wie:
Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
Gewehre, die per Verordnung von der Genehmigungspflicht nach Kategorie B zur jagdlichen Verwendung bestimmt sind und nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden können, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
Davon abweichend sind:
Vorderschaftrepetierflinte (“Pumpgun”) zählt zur Kategorie A
Repetierflinte zählt zur Kategorie B
Ausnahmebestimmungen
Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
Zimmerstutzen und andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,