Waffen­kate­gorien

Als Schusswaffen im Sinne des österreichischen Waffenrechts gelten Waffen, mit denen feste Körper (Geschoße) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.

Grundsätzlich werden gemäß dem österreichischen Waffengesetz (WaffG) drei Kategorien unterschieden:

Kategorie

A

B

C

Bez. / Beispiele

Maschinengewehre, Pumpguns

Revolver, Pistolen, Selbstladewaffen

Büchsen (Schuss­waffen mit gezogenem Lauf) Flinten (Schuss­waffen mit glattem Lauf)

Erwerb

grundsätzlich verboten

nur mit behördlicher Bewilligung (Waffen­besitz­karte oder Waffen­pass)

grundsätzlich ab 18 Jahren möglich – Pflicht zur Registrierung im ZWR bei einer Waffen­fach­händlerin/ einem Waffen­fach­händler binnen sechs Wochen ab Erwerb oder Weitergabe

Besitz

grundsätzlich verboten

nur mit behördlicher Bewilligung (Waffen­besitz­karte oder Waffen­pass)

grundsätzlich ab 18 Jahren möglich

Führen

grundsätzlich verboten

nur mit behördlicher Bewilligung (Waffen­pass) – Ausnahme: Ausübung der Jagd mit gültiger Jagd­karte und Waffen­besitz­karte
nur mit Waffen­pass oder gültiger Jagd­karte bzw. für Mitglieder von tradition­ellen Schützen­vereinen

Kategorie A

Verbotene Waffen und Kriegs­material

Zu den verbotenen Waffen der Kategorie A zählen zum Beispiel:
  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm
  • Flinten mit einer Lauflänge weniger als 45 cm
  • Vorderschaftrepetierflinten (“Pumpguns“)
  • Getarnte Schusswaffen (z.B. “schießender Kugelschreiber“)
  • Schusswaffen, die sich über das für jagdliche und sportliche Zwecke übliche Maß zusammen­klappen, zusammen­schieben, verkürzen oder zerlegen (Take Down, bzw. Wilderer Gewehr) lassen.
  • Expansivmunition und Expansiv­projektile mit Ausnahme für Jäger und Sport­schützen.
  • Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Mark­ierungs-, Hartkern-, Brand– oder Treib­spiegel­geschoß.
  • Verbotene Hiebwaffen, wie z.B. Schlagringe, Totschläger und Stahlruten.
  • Schusswaffen, die mit einem Mündungs­­knall­­dämpfer ausgestattet sind. Auch der Mündungs­knall­dämpfer als solches, mit Ausnahme für Jäger.
  • Faustfeuerwaffen mit Zentral­feuer­zündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
  • Halbautomatische Gewehre mit Zentral­feuer­zündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann
  • Magazine für Faust­feuer­waffen mit Zentral­feuer­zündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
  • Magazine für halb­auto­matische Gewehre mit Zentral­feuer­zündung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können

Kategorie B

Faust­feuer­waffen, Repetier­flinten und halb­automatische Schuss­waffen

Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind und eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

Kategorie C

Schuss­waffen mit gezogenen oder glatten Lauf, sofern nicht Kategorie A oder B

  • Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, wie:
  • Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
  • Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
  • Gewehre, die per Verordnung von der Genehmigungspflicht nach Kategorie B zur jagdlichen Verwendung bestimmt sind und nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden können, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
Davon abweichend sind:
  • Vorder­schaft­repetier­flinte (“Pumpgun”)  zählt zur Kategorie A
  • Repetier­flinte zählt zur Kategorie B

Aus­nahme­bestim­mungen

  • Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
  • andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  • Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  • Zimmerstutzen und andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich als Kategorie C zu betrachten.

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