Kategorie
A
B
C
Bez. / Beispiele
Maschinengewehre, Pumpguns
Revolver, Pistolen, Halbautomaten
Büchsen (Schusswaffen mit gezogenem Lauf) Flinten (Schusswaffen mit glattem Lauf)
Erwerb
grundsätzlich verboten
nur mit behördlicher Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass)
grundsätzlich ab 18 Jahren möglich – Pflicht zur Registrierung im ZWR bei einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler binnen sechs Wochen ab Erwerb oder Weitergabe
Besitz
grundsätzlich verboten
nur mit behördlicher Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass)
grundsätzlich ab 18 Jahren möglich
Führen
grundsätzlich verboten
nur mit behördlicher Bewilligung (Waffenpass) – Ausnahme: Ausübung der Jagd
nur mit Waffenpass oder gültiger Jagdkarte bzw. für Mitglieder von traditionellen Schützenvereinen
Kategorie A
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
- Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm
- Flinten mit einer Lauflänge weniger als 45 cm
- Vorderschaftrepetierflinten (“Pumpguns”)
- Getarnte Schusswaffen (z.B. “schießender Kugelschreiber“)
- Schusswaffen, die sich über das für jagdliche und sportliche Zwecke übliche Maß zusammenklappen, zusammenschieben, verkürzen oder zerlegen (Take Down, bzw. Wilderer Gewehr) lassen.
- Expansivmunition und Expansivprojektile mit Ausnahme für Jäger und Sportschützen.
- Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand– oder Treibspiegelgeschoß.
- Verbotene Hiebwaffen, wie z.B. Schlagringe, Totschläger und Stahlruten.
- Schusswaffen, die mit einem Mündungsknalldämpfer ausgestattet sind. Auch der Mündungsknalldämpfer als solches, mit Ausnahme für Jäger.
- Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
- Halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann
- Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
- Magazine für halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können
Kategorie B
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen
Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind und eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Kategorie C
Schusswaffen mit gezogenen oder glatten Lauf, sofern nicht Kategorie A oder B
Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, wie:
- Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
- Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
- Gewehre, die per Verordnung von der Genehmigungspflicht nach Kategorie B zur jagdlichen Verwendung bestimmt sind und nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden können, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
Davon abweichend sind: Vorderschaftrepetierflinte (“Pumpgun”) = Kategorie A und Repetierflinte = Kategorie B
Ausnahmebestimmungen
- Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
- andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
- Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
- Zimmerstutzen und andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich als Kategorie C zu betrachten.