All­gemeine Geschäfts­beding­ungen

1.   Geltung

1.1

Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechts­geschäfte zwischen Unternehmen im Sinne des §2 Abs. 1 UStG konzipiert.

Sollten sie auch Rechts­geschäften mit Nicht­unternehmern (Verbrauchern) im Sinne des §2 Abs. 1 UStG zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen und im Sinne des §2 Abs. 1 UStG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft ist, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Als Verkäufer gilt die Ing. M. Kronsteiner GmbH mit Sitz in Wien, Breitenfurter Straße 199, Österreich, nachfolgend “Verkäufer” genannt. Diese betreibt unter der Webseite hunters-lodge.at einen Online-Shop für Waren, Digitale Güter und Dienstleistungen. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen zwischen uns und unseren Kunden, nachfolgend „Käufer“ genannt, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

1.2

Diese AGB gelten für sämtliche Rechts­geschäfte und Rechts­verhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer, etwa nicht nur für das erste Rechts­geschäft, sondern wird die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folge­aufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.

1.3

Einkaufs- oder sonstige Geschäfts­bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit und es wird diesen hiermit ausdrücklich wider­sprochen. Soweit abweichende Bedingungen in Bestellungen enthalten sein sollten, wird Ihnen hiermit ebenso aus­drücklich wider­sprochen.

1.4

Der Käufer erklärt, dass er vor Vertrags­­abschluss die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt ein­verstanden ist.

1.5

Änder­ungen und Ergän­zungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechts­wirksamkeit der Schrift­form. Von diesem Schrift­lich­keitsgebot kann ebenfalls nur schrift­lich abgegangen werden. Es wird fest­gehalten, dass Neben­abreden nicht bestehen.

2.   Angebote und Ver­trags­ab­schluss

2.1

Die Ange­bote des Ver­käufers sind frei­bleibend, unver­bindlich und ohne Gewähr für die Voll­ständig­keit und Richtig­keit erstellt.

2.2

Angebote oder Bestell­­ungen des Käufers nimmt der Verkäufer durch schrift­liche Auftrags­bestätigung, durch Liefer­ung des Kauf­gegen­standes oder durch Erbring­ung der Leist­ung an.

2.3

In unserem Online-Shop ist Vertragsgegenstand:

  1. Der Verkauf von Waren. Die konkret angebotenen Waren können Sie unseren Artikelseiten entnehmen.
  2. Der Verkauf von digitalen Gütern, z.B. Software oder Mediendownloads. Die konkret angebotenen digitalen Güter können Sie unseren Artikelseiten entnehmen.
  3. Die Erbringung von Dienstleistungen. Die konkret angebotenen Dienstleistungen können Sie unseren Artikelseiten entnehmen.

Die wesentlichen Merkmale der Waren, digitalen Güter und Dienstleistungen finden sich in der jeweiligen Artikelbeschreibung. Sofern die vereinbarte Beschaffenheit der Ware von deren üblichen Beschaffenheit und Verwendungsvoraussetzungen abweicht, wird darauf in der Artikelbeschreibung ausdrücklich hingewiesen (negative Beschaffenheitsvereinbarung). Soweit der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung in die negative Beschaffenheitsabweichung erteilt hat, definiert diese den Vertragsgegenstand.

Für den Verkauf digitaler Produkte gelten die aus der Produktbeschreibung ersichtlichen oder sich sonst aus den Umständen ergebenden Beschränkungen, insbesondere zu Hard- und/oder Softwareanforderungen an die Zielumgebung. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Vertragsgegenstand nur die private und gewerbliche Nutzung der Produkte ohne das Recht zur Weiterveräußerung oder Unterlizensierung.

2.4

Die in Kata­logen, Preis­­listen, Bro­­schüren, Firmen­inform­ations­­material, Pros­­pekten, Anzeigen, auf Messe­ständen, in Rund­­schreiben, Werbe­­aus­­sendungen oder anderen Medien angeführten Infor­­mationen über die Leist­ungen und Produkte des Verkäufers sind unver­­bindlich, soweit diese nicht aus­­drück­­lich als schrift­­lich zum Vertrags­­inhalt erklärt werden.

3.   Liefer- und Leist­ungs­­fristen

3.1

Liefer-/Leist­ungs­fristen sind unver­bindlich, sofern sie nicht aus­drück­lich schrift­lich als solche in der Auftrags­bestätigung oder im Einzel­vertrag schrift­lich vereinbart wurden.

3.2

Kommt es nach Auftrags­erteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Ab­änder­ung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungs­frist um einen ange­messenen Zeitraum.

3.3

Mangels abweich­ender Verein­barung beginnt die Lieferfrist frühes­tens mit dem spätesten der nach­stehenden Zeit­punkte:

  • Datum der Ausstellung der Auftrags­be­stätigung
  • Datum der Erfüllung aller dem Käufer ob­liegen­den technischen, kauf­männischen und sonstigen Verpflicht­ungen
  • Datum, an dem Verkäufer eine eventuell vereinbarte Anzahlung oder Sicherheits­leistung erhält

3.4

Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Ver­pflicht­ungen durch den Eintritt von unvor­her­sehbaren oder nicht vom Verkäufer zu vertreten­den Umständen, wie etwa Betriebs­störungen, hoheit­liche Maß­nahmen und Eingriffe, Energie­­versorg­ungs­­schwierig­­keiten, Ausfall eines schwer ersetz­baren Zu­liefer­anten, Streik, Behinderung von Ver­kehrs­wegen, Verzögerung bei der Zoll­ab­fertigung oder höherer Gewalt behindert, so ver­längert sich die Liefer-/Leistungs­frist in ange­messenem Umfang.

Unerheb­lich ist dabei, ob diese Umstände beim Verkäufer selbst oder einem seiner Liefer­anten oder Sub­unter­nehmer eintreten.

3.5

Tritt Un­möglich­keit der Leistung oder Lieferung während des An­nahme­­ver­zuges und/­oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegen­leistung verpflichtet.

3.6

Wird die Vertrags­er­füllung durch nicht vom Verkäufer zu ver­treten­den Gründen unmöglich, so ist der Verkäufer von seinen vertrag­lichen Ver­pflicht­ungen frei.

3.7

Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vor­liefer­ungen durch­zuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kauf­gegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

4.   Entgelt und Preise

4.1

Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Verkäufer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.

4.2

Der Verkäufer ist berechtigt, ein höheres als das verein­barte Entgelt oder den verein­barten Kauf­preis zu verlangen, wenn sich die im Zeit­punkt der Auftrags­­erteilung bestehenden Kalkulations­­grundlagen, so zum Beispiel Rohstoff- und Zuliefer­­preise, Wechsel­kurse oder Personal­kosten nach Abschluss des Vertrages ändern.

4.3

Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetz­lichen Umsatz­steuer und ab Lager, sofern nicht anders ausge­zeichnet.

Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versand­kosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Käufers.

Verpackungen werden nur nach ausdrück­licher Vereinbarung zurück­genommen.

4.4

Sofern nichts anderes verein­­bart ist, ist das Entgelt/der Kauf­preis zur Hälfte bei Erhalt der Auftrags­­bestät­igung und der Rest bei Lieferung oder Bereit­haltung zur Abholung nach Rechnungs­­erhalt, spesen- und abzugs­frei fällig.

4.5

Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Verkäufer über diese verfügen kann. Zahlungs­widmungen des Käufers, etwa auf Über­weisungs­belegen sind nicht verbindlich.

4.6

Bei Zahlungs­verzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% zuzgl. dem Basis­zins­satzes Öester­reich­ischen National­bank p.a. verein­bart. Sollte der Verkäufer darüber­hinaus­gehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt auch diese zu verlangen.

Durch den Zahlungs­verzug entstandene zweck­mäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkasso­versuche, Lager­kosten und allfällige gericht­liche oder außer­gericht­liche Kosten sind dem Verkäufer zu ersetzen.

4.7

Die bei Vertrags­abschluss vereinbarten Begünst­igungen, so etwa Skonti und Rabatte, sind unter der Bedingung der termin­ge­rechten und voll­ständigen Zahlung gewährt.

Bei Verzug auch nur einer Teil­leistung ist der Verkäufer berechtigt, diese nach­zu­berechnen.

4.8

Die Geltend­machung eines Zurück­behaltungs­rechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Käufer bei behaup­teten Mängeln ist ausge­schlossen.

Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegen­forderungen oder mit behaupteten Preis­minderungs­ansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechts­kräftig festge­stellt wurde oder diese vom Verkäufer nicht bestritten wird.

4.9

Ist der Käufer mit einer im aus dem Vertrags­verhältnis oder einer sonstigen Zahlungs­pflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug, ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt,

  • seine Leistungs­pflicht bis zur Zahlung durch den Käufer einzu­stellen und/oder
  • eine ange­messene Verlängerung der Liefer­frist in Anspruch zu nehmen,
  • sämtliche offenen Forder­ungen aus diesem oder anderen Rechts­geschäften fällig zu stellen und
  • allenfalls gelieferte Gegen­stände wieder abzuholen,

ohne dass dies den Käufer von seiner Leistungs­pflicht entbindet.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer liegt durch diese Handlungen nur dann vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.

4.10

Sollten sich die Vermögens­ver­hältnisse des Käufers ver­schlecht­ern, ist der Verkäufer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Voraus­zahlung durch­zuführen.

4.11

Sollte ein periodisch verrechen­bares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungs­leistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalender­jahres fällig.

Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu.

Dieses Entgelt ist wert­gesichert nach dem von der Bundes­anstalt Statistik Öster­reich veröffent­lichten Verbraucher­preis­index 2020, wobei das Monat, in dem der Service- oder Wartungs­vertrag abge­schlossen wurde, als Ausgangs­basis dient. Wird der VPI 2020 nicht mehr verlaut­bart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht.

Der Verkäufer ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechen­bares Entgelt gem. Punkt 4.2 anzupassen.

4.12

Diäten, Fahrt- und Nächtigungs­kosten werden bei periodisch verrechen­barem Entgelt gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

5.   Gefahren­tragung und Ver­sendung

5.1

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald Verkäufer den Kauf­gegen­stand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom Verkäufer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden.

Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgten stets auf Gefahr des Käufers.

5.2

Der Käufer genehmigt jede sach­gemäße Versandart. Eine Transport­versicherung wird nur über schrift­lichen Auftrag des Käufers abge­schlossen.

5.3

Der Verkäufer ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versand­kosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per Nachnahme beim Käufer einheben zu lassen, sofern sich die Vermögens­verhält­nisse des Käufers verschlechtern oder ein dem Käufer zugestandenes Kredit­limit über­schritten wird.

5.4

Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers.

6.   Eigentums­vorbehalt und Zurück­behaltungs­recht

6.1

Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur voll­ständigen Bezahlung durch den Käufer im Eigentum des Verkäufers, und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiter veräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden oder wurden.

6.2

Bis zur voll­ständigen Bezahlung aller Forder­ungen des Verkäufers darf der Leistungs-/Kauf­gegenstand weder verpfändet, sicherungs­übereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.

Von Zwangs­voll­streck­ungs­maß­nahmen Dritter in die Vorbe­halts­ware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unter­lagen zu unter­richten.

6.3

Veräußert der Käufer die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware im ordent­lichen Geschäfts­gang weiter, tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiter­ver­äußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Käufer mit allen Neben­rechten in Höhe des Wertes der Vorbehalts­waren an den Verkäufer ab.

Der Verkäufer nimmt diese Abtretung des Käufers schon jetzt an.

6.4

Der Käufer ist zum pfleg­lichen Umgang mit der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware verpflichtet.

Der Verkäufer hat das Recht, die unter Eigen­tums­vor­behalt stehende Ware nach vorheriger Ankündigung jederzeit in Augenschein zu nehmen.

Der Käufer verpflichtet sich bei der unter Eigen­tums­vor­behalt stehenden Ware zur Durchführung regelmäßiger Inspektions- und Wartungs­arbeiten und der Tragung der damit verbundenen Kosten.

6.5

Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit des Eigentums­vorbehalts auf seine Kosten Versicher­ungen gegen übliche Risiken abzu­schließen und aufrecht zu erhalten und dem Verkäufer diese auf Verlangen nach­zuweisen.

6.6

Dem Verkäufer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechts­ge­schäften mit dem Käufer das Recht zu, Erzeug­nisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäfts­beziehung zurück­zu­behalten.

7.   Pflichten des Käufers

7.1

Der Käufer ist bei Montage­arbeiten durch den Verkäufer verpflichtet dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montage­personals des Verkäufers mit den Arbeiten begonnen werden kann.

7.2

Der Käufer haftet dafür, dass die not­wend­igen technischen Voraus­setzungen für das herzu­stellende Werk oder den Kauf­gegen­stand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zu­leitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwand­freien und betriebs­bereiten Zustand, sowie mit den vom Verkäufer herzu­stellen­den Werken oder Kauf­gegen­ständen kompatibel sind.

Der Verkäufer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Voraus­setzungen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.3

Eine Prüf-, Warn- oder Auf­klärungs­pflicht hinsichtlich allfälliger vom Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen, über­mittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht.

Eine dies­bezügliche Haftung des Verkäufers ist ausge­schlossen.

7.4

Aufträge werden unab­hängig, soweit nicht anders­lautend schriftlich vereinbart, allen­falls erforder­lichen behörd­lichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Käufer einzuholen hat, erteilt.

7.5

Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertrags­verhältnis ohne schrift­licher Zustimmung des Verkäufers abzutreten.

8.   Gewähr­leistung

8.1

Die Gewähr­leistungs­frist für Neuware ist mit 24 Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahren­übergang im Sinne dieser AGB.

Die Gewähr­leistungs­frist für Gebrauchtware ist mit 12 Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahren­übergang im Sinne dieser AGB.

Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des §2 Abs. 1 UStG, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.

8.2

Eine Gewähr­leistung ist ausge­schlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwand­freien und betriebs­bereiten Zustand oder mit den vom Verkäufer herzu­stellenden Werken oder Kauf­gegen­ständen nicht kompatibel sind.

8.3

Keine Gewähr­leistungs­ansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsach­gemäße Behandlung oder Über­bean­spruchung entstanden sind, wenn gesetzliche vom Hersteller oder vom Verkäufer erlassene Bedienungs-, Montage-, Wartungs- oder Installations­vor­schriften nicht befolgt werden.

Keine Gewähr­leist­ungs­ansprüche bestehen bei Mängeln, wenn der Liefer- oder Leistungs­gegen­stand aufgrund der Vorgaben des Käufers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist

Keine Gewähr­leistungs­an­sprüche bestehen bei Mängeln, die auf

  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb­setzung durch den Käufer oder durch Dritte,
  • natürliche Abnutzung,
  • Transport­schäden,
  • unsachgemäße Lagerung,
  • funktions­störende Betriebs­bedingungen (z.B. unzu­reichende Strom­versorgung),
  • chemische, elektro­chemische oder elektrische Einflüssen,
  • nicht durchgeführter Wartung, oder
  • unsach­gemäßer Instand­haltung

zurückzuführen sind.

8.4

Mängelrügen und Beanstandungen sind innerhalb von 8 Werktagen schriftlich unter möglichst genauer Fehler­beschreibung vorzunehmen.

Der Käufer hat die bean­standeten Waren oder Werk­leistungen am Sitz des Verkäufers zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

Mündliche, telefonische oder nicht unver­zügliche durch­geführte Mängelrügen und Bean­standungen werden nicht berück­sichtigt.

Nach Durchführung einer vereinbarten gemeinsamen Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar gewesen währen, ausgeschlossen.

8.5

Bei etwaigen Transport­schäden (Bahn, Post, Spedition) ist vom Käufer sofort ein Schadens­protokoll auszustellen.

Der Verkäufer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden.

Für den Fall, dass diese Unter­suchung ergibt, dass der Verkäufer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Käufer die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

8.6

Werden die Liefer- oder Leistungs­gegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers hergestellt, so leistet der Verkäufer nur für die bedingungs­gemäße Ausführung Gewähr.

Werden vom Käufer ohne vorheriger, schrift­licher Zustimmung des Verkäufers Veränderungen an dem übergebenen Kauf­gegen­stand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewähr­leistungs­pflicht des Verkäufers.

8.7

Bei der Geltend­machung sekundärer Gewähr­leistungs­ansprüche ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, ein Wandlungs­begehren durch einen Preis­minderungs­anspruch abzuwenden, sofern es sich um keinen wesent­lichen und unbeheb­baren Mangel handelt.

8.8

Der Käufer hat auch in den ersten 24 Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.

8.9

Sämtliche im Zusammen­hang mit der Mängel­behebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Einbau- und Ausbau- sowie Fahrt­kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Über Aufforderung des Verkäufers sind vom Käufer unent­geltlich die erforder­lichen Arbeits­kräfte beizu­stellen.

9.   Haftung und Produkt­haftung

9.1

Der Verkäufer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei­geführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Das Verschulden des Verkäufers ist durch den Käufer nach­zuweisen. Die Haftung für mittel­bare Schäden, Folge­schäden, entgangenen Gewinn, Vermögens­schäden, Schäden durch Betriebs­unter­brechung, Verluste von Daten, Zins­verluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Käufer ist jedenfalls ausge­schlossen.

9.2

Eine allfällige Haftung des Verkäufers ist jeden­falls bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für die jeweilige Ware bzw. des Werkes betrags­mäßig beschränkt.

Die vom Verkäufer über­nommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungs­begrenzung übernommen.

Eine darüber­hinaus­gehende Haftung des Verkäufers ist ausdrücklich ausge­schlossen.

Übersteigt der Gesamt­schaden diese Höchst­grenze, verringern sich die Ersatz­ansprüche einzelner Geschädigter anteils­mäßig.

9.3

Der Käufer hat den Verkäufer über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unver­züglich zu informieren.

Schaden­ersatz­ansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

Der Käufer kann als Schaden­ersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Verkäufer mit einem unver­hältnis­mäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Käufer sofort Geldersatz verlangen.

Bei Nicht­einhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetrieb­nahme und Benutzung oder der behörd­lichen Zulassungs­bedingungen ist eine Haftung generell ausge­schlossen.

9.4

Der Käufer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Betriebs­anleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benutzern eingehalten und befolgt werden.

Insbesondere hat der Käufer sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Personen entsprechend nachweislich zu schulen und einzuweisen.

Die Ersatz­pflicht für aus dem Produkt­haftungs­gesetz resul­tierende Sachschäden sowie Produkt­haftungs­ansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können sind ausge­schlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist.

9.5

Der Käufer ist verpflichtet, den Haftungs­aus­schluss für Produkt­haftungs­ansprüche auf seine allfälligen Vertrags­partner zu überbinden.

Ein Regress des Käufers gegen den Verkäufer aus der Inanspruch­nahme gemäß dem Produkt­haftungs­gesetz ist ausgeschlossen.

Der Käufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkt­haftungs­ansprüche abzuschließen und den Käufer dahingehend schad- und klaglos zu halten.

10.  Vorzeitige Ver­trags­auf­lösung und Irrtum

10.1

Gerät der Käufer in Annahme­verzug wird er vor­leistungs­pflichtig, so dass der Verkäufer die Ware erst nach voll­ständiger Zahlung der Faktura heraus­geben muss.

10.2

Ist eine Lieferung/­Leistung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Käufer eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer sämtliche dadurch entstehende Kosten, Nachteile und den entgangenen Gewinn in der Höhe von 20% des Waren- bzw. Leistungs­werts zu ersetzen.

10.3

Für den Fall eines Stornos des Käufers vor dem Produktions­beginn wird eine Konventional­strafe von 30% des Waren- bzw. Leistungs­werts als angemessen beiderseits frei vereinbart.

Nach Produktions­beginn ist der tatsächlich erlittene Vermögens­schaden inklusive entgangenen Gewinns in Höhe von 20% des Waren- bzw. Leistungs­werts zusätzlich zur vereinbarten Konventional­strafe zu bezahlen.

10.4

Der Käufer verzichtet auf die Anfechtung/­Anpassung geschlossener Verträge wegen Irrtum. Die Punkte 10.2 und 10.3 bleiben davon unberührt.

11.  Gewerbliche Schutz­rechte

11.1

Der Käufer haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktions­angaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifi­kationen nicht in Schutz­rechte Dritter eingegriffen wird.

Bei allfälliger Verletzung von Schutz­rechten hält der Käufer den Verkäufer schad- und klaglos.

11.2

Software, Ausführungs­unterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Verkäufers und genießen urheber­recht­lichen Schutz.

Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verviel­fältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.

12.  Software

12.1

Gehören zum Leistungs-/Liefer-/­Kauf­gegenstand auch Software­elemente wie Biblio­theken, API’s (Application Programming Interface), Computer oder sonstige Programme, räumt der Verkäufer dem Käufer hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungs­anleitung, …) ein nicht über­trag­bares und nicht aus­schließ­liches Nutzungs­recht am vereinbarten Aufstellungsort ein.

12.2

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer, bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, nicht berechtigt, die Software gem. Punkt 12.1 zu verviel­fältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden.

Dies gilt insbesondere für den Source-Code, soweit dieser im Liefer­umfang inkludiert ist.

12.3

Eine Gewähr­leistung hin­sicht­lich der Software gem. Punkt 12.1 besteht nur für die Überein­stimmung der Software mit den bei Vertrags­abschluss vereinbarten Spezifi­kationen, sofern die Software gemäß den Installations­erforder­nissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatz­bedingungen entspricht.

Der Verkäufer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununter­brochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausge­schlossen werden.

12.4

Die Auswahl und Spezifi­kation der vom Verkäufer angebotenen Software gem. Punkt 12.1 erfolgt durch den Käufer, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegeben­heiten vor Ort kompatibel ist.

Der Käufer ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate selbst verantwortlich.

12.5

Für individuell herzu­stellende Software ergeben sich die Leistungs­merkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Software­voraus­setzungen, Installations­erfordernisse, Einsatz­bedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft.

Die für die Herstellung von Individual­software erforder­lichen Informationen hat der Käufer vor Vertrags­abschluss zur Verfügung zu stellen.

13.  Allgemeines

13.1

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurch­führbar sein oder nach Vertrags­schluss unwirksam oder undurch­führbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirk­samen oder undurch­führbaren Bestimmung soll diejenige wirksame, durch­führbare und branchen­übliche Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaft­lichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertrags­parteien mit der unwirk­samen bzw. undurch­führbaren Bestimmung verfolgt haben.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

13.2

Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­verhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebenden Streitig­keiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht.

Der Verkäufer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

13.3

Die Vertrags­teile verein­baren die Anwendung des öster­reichischen formellen und materiellen Rechts.

Die Anwendung der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht wird einver­nehmlich ausge­schlossen.

13.4

Sämtliche rechts­verbind­lichen Erklärungen erfolgen in deutscher Sprache und dient das deutsche Sprach­verständnis bzw. die öster­reichische Rechts­sprache als einzige Auslegungs­regel zur Erforschung des Partei­willens.

Ist der Käufer nicht Unternehmer im Sinne des §2 Abs. 1 UStG, so gelten die Bestimmungen des Handels­gesetzbuches als vereinbart, soweit sie nicht durch vorstehende Bedingungen abgeändert sind.

13.5

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden ist. Wir sind nicht bereit, an einem außer­gericht­lichen Schlichtungs­verfahren teilzunehmen.

13.6

Käufern, die im Sinne des Punktes 1.1 dieser AGB sind. steht ein Widerrufsrecht zu. Details dazu finden Sie in unserer Widerrufsbelehrung.

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