AGB

All­gemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt 

1.

Gel­tung

1.1

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­bedingungen (im fol­gen­den AGB) sind grund­sätz­lich für Rechts­geschäfte zwi­schen Unter­neh­men im Sin­ne des §2 Abs. 1 UStG kon­zi­piert. Soll­ten sie ausnahms­weise auch Rechts­geschäften mit Nicht­unternehmern im Sin­ne des §2 Abs. 1 UStG zugrun­de gelegt wer­den, gel­tend sie nur inso­weit, als sie nicht zwin­gen­den Bestim­mun­gen wider­spre­chen. Als Ver­käu­fer gilt die Ing. M. Kron­stei­ner GmbH mit Sitz in Wien, nach­fol­gend Ver­käu­fer genannt. 

1.2

Die­se AGB gel­ten für sämt­li­che Rechts­geschäfte und Rechts­verhältnisse zwi­schen Käu­fer und Ver­käu­fer, etwa nicht nur für das ers­te Rechts­geschäft, son­dern wird die Anwen­dung der AGB auch für alle Zusatz- und Folge­aufträge sowie wei­te­re Geschäf­te aus­drück­lich vereinbart. 

1.3

Ein­kaufs- oder sons­ti­ge Geschäfts­bedingungen des Käu­fers haben kei­ne Gül­tig­keit und es wird die­sen hier­mit aus­drück­lich wider­sprochen. Soweit abwei­chen­de Bedin­gun­gen in Bestel­lun­gen ent­hal­ten sein soll­ten, wird Ihnen hier­mit eben­so aus­drücklich widersprochen. 

1.4

Der Käu­fer erklärt, dass er vor Vertrags­­abschluss die Mög­lich­keit hat­te, vom Inhalt der AGB Kennt­nis zu neh­men und dass er mit deren Inhalt ein­verstanden ist. 

1.5

Änder­ungen und Ergän­zungen zu die­sen AGB bedür­fen zu ihrer Rechts­wirksamkeit der Schrift­form. Von die­sem Schrift­lich­keitsgebot kann eben­falls nur schrift­lich abge­gan­gen wer­den. Es wird fest­gehalten, dass Neben­abreden nicht bestehen. 

2.

Ange­bo­te und Vertragsabschluss

2.1

Die Ange­bote des Ver­käufers sind frei­bleibend, unver­bindlich und ohne Gewähr für die Voll­ständig­keit und Richtig­keit erstellt. 

2.2

Ange­bo­te oder Bestell­­ungen des Käu­fers nimmt der Ver­käu­fer durch schrift­liche Auftrags­bestätigung, durch Liefer­ung des Kauf­gegen­standes oder durch Erbring­ung der Leist­ung an. 

2.3

Die in Kata­logen, Preis­­listen, Bro­­schüren, Firmen­inform­ations­­material, Pros­­pekten, Anzei­gen, auf Messe­ständen, in Rund­­schreiben, Werbe­­aus­­sendungen oder ande­ren Medi­en ange­führ­ten Infor­­mationen über die Leist­ungen und Pro­duk­te des Ver­käu­fers sind unver­­bindlich, soweit die­se nicht aus­­drück­­lich als schrift­­lich zum Vertrags­­inhalt erklärt werden. 

3.

Lie­fer- und Leistungsfristen

3.1

Lie­fer-/Leis­t­ungs­­fris­ten sind unver­bindlich, sofern sie nicht aus­drück­lich schrift­lich als sol­che in der Auftrags­bestätigung oder im Einzel­vertrag schrift­lich ver­ein­bart wurden. 

3.2

Kommt es nach Auftrags­erteilung, aus wel­chen Grün­den auch immer, zu einer Ab­änder­ung oder Ergän­zung des Auf­tra­ges, so ver­län­gert sich die Lie­fer- und/​oder Leistungs­frist um einen ange­messenen Zeitraum. 

3.3

Man­gels abweich­ender Verein­barung beginnt die Lie­fer­frist frühes­tens mit dem spä­tes­ten der nach­stehenden Zeitpunkte: 
  • Datum der Aus­stel­lung der Auftragsbestätigung
  • Datum der Erfül­lung aller dem Käu­fer ob­liegen­den tech­ni­schen, kauf­männischen und sons­ti­gen Verpflichtungen
  • Datum, an dem Ver­käu­fer eine even­tu­ell ver­ein­bar­te Anzah­lung oder Sicherheits­leistung erhält

3.4

Wird der Ver­käu­fer an der Erfül­lung sei­ner Ver­pflicht­ungen durch den Ein­tritt von unvor­her­sehbaren oder nicht vom Ver­käu­fer zu vertreten­den Umstän­den, wie etwa Betriebs­störungen, hoheit­liche Maß­nahmen und Ein­grif­fe, Energie­­versorg­ungs­­schwierig­­keiten, Aus­fall eines schwer ersetz­baren Zu­liefer­anten, Streik, Behin­de­rung von Ver­kehrs­wegen, Ver­zö­ge­rung bei der Zoll­ab­fertigung oder höhe­rer Gewalt behin­dert, so ver­längert sich die Lie­fer-/Leis­tungs­­frist in ange­messenem Umfang. Unerheb­lich ist dabei, ob die­se Umstän­de beim Ver­käu­fer selbst oder einem sei­ner Liefer­anten oder Sub­unter­nehmer eintreten. 

3.5

Tritt Un­möglich­keit der Leis­tung oder Lie­fe­rung wäh­rend des An­nahme­­ver­zuges und/​­oder durch Ver­schul­den des Käu­fers ein, so bleibt die­ser zur Gegen­leistung verpflichtet. 

3.6

Wird die Vertrags­er­füllung durch nicht vom Ver­käu­fer zu ver­treten­den Grün­den unmög­lich, so ist der Ver­käu­fer von sei­nen vertrag­lichen Ver­pflicht­ungen frei. 

3.7

Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, Teil- oder Vor­liefer­ungen durch­zuführen und zu ver­rech­nen. Ist Lie­fe­rung auf Abruf ver­ein­bart, so gilt der Leis­tungs-/Kauf­­ge­gen­stand spä­tes­tens sechs Mona­te nach Bestel­lung als abgerufen. 

4.

Ent­gelt und Preise

4.1

Wird ein Auf­trag ohne vor­he­ri­ges Ange­bot erteilt oder wer­den Leis­tun­gen durch­ge­führt, wel­che nicht aus­drück­lich im Auf­trag ent­hal­ten waren, so kann der Ver­käu­fer jenes Ent­gelt gel­tend machen, das sei­ner Preis­lis­te oder sei­nem übli­chen Ent­gelt entspricht.

4.2

Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, ein höhe­res als das verein­barte Ent­gelt oder den verein­barten Kauf­preis zu ver­lan­gen, wenn sich die im Zeit­punkt der Auftrags­­erteilung bestehen­den Kalkulations­­grundlagen, so zum Bei­spiel Roh­stoff- und Zuliefer­­preise, Wechsel­kurse oder Personal­kosten nach Abschluss des Ver­tra­ges ändern. 

4.3

Sämt­li­che Prei­se und Ent­gel­te ver­ste­hen sich zuzüg­lich der jeweils gül­ti­gen gesetz­lichen Umsatz­steuer und ab Lager, sofern nicht anders ausge­zeichnet. Verpackungs‑, Transport‑, Ver­la­dungs- und Versand­kosten sowie Zoll und Ver­si­che­rung gehen zu Las­ten des Käu­fers. Ver­pa­ckun­gen wer­den nur nach ausdrück­licher Ver­ein­ba­rung zurückgenommen. 

4.4

Sofern nichts ande­res verein­­bart ist, ist das Entgelt/​der Kauf­preis zur Hälf­te bei Erhalt der Auftrags­­bestät­igung und der Rest bei Lie­fe­rung oder Bereit­haltung zur Abho­lung nach Rechnungs­­erhalt, spe­sen- und abzugs­frei fällig. 

4.5

Eine Zah­lung ist recht­zei­tig, wenn der Ver­käu­fer über die­se ver­fü­gen kann. Zahlungs­widmungen des Käu­fers, etwa auf Über­weisungs­belegen sind nicht verbindlich. 

4.6

Bei Zahlungs­verzug wer­den Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 10% zuzgl. dem Basis­zins­satzes Öester­reich­ischen National­bank p.a. verein­bart. Soll­te der Ver­käu­fer darüber­hinaus­gehende Zin­sen in Anspruch neh­men, so ist er berech­tigt auch die­se zu ver­lan­gen. Durch den Zahlungs­verzug ent­stan­de­ne zweck­mäßige und not­wen­di­ge Kos­ten, wie etwa Auf­wen­dun­gen für Mah­nun­gen, Inkasso­versuche, Lager­kosten und all­fäl­li­ge gericht­liche oder außer­gericht­liche Kos­ten sind dem Ver­käu­fer zu ersetzen. 

4.7

Die bei Vertrags­abschluss ver­ein­bar­ten Begünst­igungen, so etwa Skon­ti und Rabat­te, sind unter der Bedin­gung der termin­ge­rechten und voll­ständigen Zah­lung gewährt. Bei Ver­zug auch nur einer Teil­leistung ist der Ver­käu­fer berech­tigt, die­se nachzuberechnen. 

4.8

Die Geltend­machung eines Zurück­behaltungs­rechtes und Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges durch den Käu­fer bei behaup­teten Män­geln ist ausge­schlossen. Die Auf­rech­nung durch den Käu­fer mit Gegen­forderungen oder mit behaup­te­ten Preis­minderungs­ansprüchen ist nur zuläs­sig, wenn die For­de­rung rechts­kräftig festge­stellt wur­de oder die­se vom Ver­käu­fer nicht bestrit­ten wird. 

4.9

Ist der Käu­fer mit einer im aus dem Vertrags­verhältnis oder einer sons­ti­gen Zahlungs­pflicht gegen­über dem Ver­käu­fer in Ver­zug, ist der Ver­käu­fer unbe­scha­det sons­ti­ger Rech­te berechtigt, 
  • sei­ne Leistungs­pflicht bis zur Zah­lung durch den Käu­fer einzu­stellen und/​oder
  • eine ange­messene Ver­län­ge­rung der Liefer­frist in Anspruch zu nehmen,
  • sämt­li­che offe­nen Forder­ungen aus die­sem oder ande­ren Rechts­geschäften fäl­lig zu stel­len und
  • allen­falls gelie­fer­te Gegen­stände wie­der abzuholen,
ohne dass dies den Käu­fer von sei­ner Leistungs­pflicht ent­bin­det. Ein Rück­tritt vom Ver­trag durch den Ver­käu­fer liegt durch die­se Hand­lun­gen nur dann vor, wenn die­ser aus­drück­lich erklärt wurde. 

4.10

Soll­ten sich die Vermögens­ver­hältnisse des Käu­fers ver­schlecht­ern, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, das ver­ein­bar­te Ent­gelt oder den Kauf­preis sofort fäl­lig zu stel­len sowie die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges nur gegen Voraus­zahlung durchzuführen. 

4.11

Soll­te ein peri­odisch verrechen­bares Ent­gelt, etwa für Ser­vice- oder Wartungs­leistungen ver­ein­bart wer­den, ist die­ses jähr­lich am Beginn eines Kalender­jahres fäl­lig. Beginnt oder endet der Ver­trag wäh­rend eines Jah­res, so steht die­ses Ent­gelt antei­lig zu. Die­ses Ent­gelt ist wert­gesichert nach dem von der Bundes­anstalt Sta­tis­tik Öster­reich veröffent­lichten Verbraucher­preis­index 2020, wobei das Monat, in dem der Ser­vice- oder Wartungs­vertrag abge­schlossen wur­de, als Ausgangs­basis dient. Wird der VPI 2020 nicht mehr verlaut­bart, tritt an des­sen Stel­le jener, der die­sem nach­folgt oder die­sem am ehes­ten ent­spricht. Der Ver­käu­fer ist über­dies berech­tigt, ein peri­odisch verrechen­bares Ent­gelt gem. Punkt 4.2 anzupassen. 

4.12

Diä­ten, Fahrt- und Nächtigungs­kosten wer­den bei peri­odisch verrechen­barem Ent­gelt geson­dert in Rech­nung gestellt. Weg­zei­ten gel­ten als Arbeitszeit.

5.

Gefahren­tragung und Versendung

5.1

Die Gefahr geht auf den Käu­fer über, sobald Ver­käu­fer den Kauf­gegen­stand/​das Werk zur Abho­lung im Werk oder Lager bereit­hält, und zwar unab­hän­gig, ob die Sachen vom Ver­käu­fer an einen Fracht­füh­rer oder Trans­por­teur über­ge­ben wer­den. Der Ver­sand, die Ver- und Ent­la­dung sowie der Trans­port erfolg­ten stets auf Gefahr des Käufers. 

5.2

Der Käu­fer geneh­migt jede sach­gemäße Ver­sand­art. Eine Transport­versicherung wird nur über schrift­lichen Auf­trag des Käu­fers abgeschlossen. 

5.3

Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, bei Ver­sen­dung die Ver­pa­ckungs- und Versand­kosten sowie das Ent­gelt oder den Kauf­preis per Nach­nah­me beim Käu­fer ein­he­ben zu las­sen, sofern sich die Vermögens­verhält­nisse des Käu­fers ver­schlech­tern oder ein dem Käu­fer zuge­stan­de­nes Kredit­limit über­schritten wird. 

5.4

Erfül­lungs­ort ist der Fir­men­sitz des Verkäufers.

6.

Eigentums­vorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

6.1

Sämt­li­che Waren und Erzeug­nis­se blei­ben bis zur voll­ständigen Bezah­lung durch den Käu­fer im Eigen­tum des Ver­käu­fers, und zwar auch dann, wenn die zu lie­fern­den oder her­zu­stel­len­den Gegen­stän­de weiter­veräußert, ver­än­dert, be- oder ver­ar­bei­tet oder ver­mengt wer­den oder wurden. 

6.2

Bis zur voll­ständigen Bezah­lung aller Forder­ungen des Ver­käu­fers darf der Leis­tungs-/Kauf­­ge­gen­stand weder ver­pfän­det, sicherungs­übereignet oder sonst wie mit Rech­ten Drit­ter belas­tet wer­den. Von Zwangs­voll­streck­ungs­maß­nahmen Drit­ter in die Vorbe­halts­ware oder in die im Vor­aus abge­tre­te­nen For­de­run­gen hat der Käu­fer den Ver­käu­fer unver­züg­lich unter Über­ga­be der für eine Inter­ven­ti­on not­wen­di­gen Unter­lagen zu unterrichten. 

6.3

Ver­äu­ßert der Käu­fer die unter Eigentums­vorbehalt ste­hen­de Ware im ordent­lichen Geschäfts­gang wei­ter, tritt der Käu­fer bereits jetzt die ihm aus der Weiter­ver­äußerung ent­ste­hen­den For­de­run­gen und sons­ti­ge Ansprü­che gegen sei­ne Käu­fer mit allen Neben­rechten in Höhe des Wer­tes der Vorbehalts­waren an den Ver­käu­fer ab. Der Ver­käu­fer nimmt die­se Abtre­tung des Käu­fers schon jetzt an. 

6.4

Der Käu­fer ist zum pfleg­lichen Umgang mit der unter Eigentums­vorbehalt ste­hen­den Ware ver­pflich­tet. Der Ver­käu­fer hat das Recht, die unter Eigen­tums­vor­behalt ste­hen­de Ware nach vor­he­ri­ger Ankün­di­gung jeder­zeit in Augen­schein zu neh­men. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich bei der unter Eigen­tums­vor­behalt ste­hen­den Ware zur Durch­füh­rung regel­mä­ßi­ger Inspek­ti­ons- und Wartungs­arbeiten und der Tra­gung der damit ver­bun­de­nen Kosten. 

6.5

Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, für die Dau­er der Gül­tig­keit des Eigentums­vorbehalts auf sei­ne Kos­ten Versicher­ungen gegen übli­che Risi­ken abzu­schließen und auf­recht zu erhal­ten und dem Ver­käu­fer die­se auf Ver­lan­gen nachzuweisen. 

6.6

Dem Ver­käu­fer steht zur Siche­rung sei­ner For­de­run­gen und zur Siche­rung von For­de­run­gen aus ande­ren Rechts­ge­schäften mit dem Käu­fer das Recht zu, Erzeug­nisse und Waren bis zur Beglei­chung sämt­li­cher offe­nen For­de­run­gen aus der Geschäfts­beziehung zurückzubehalten. 

7.

Pflich­ten des Käufers

7.1

Der Käu­fer ist bei Montage­arbeiten durch den Ver­käu­fer ver­pflich­tet dafür zu sor­gen, dass sofort nach Ankunft des Montage­personals des Ver­käu­fers mit den Arbei­ten begon­nen wer­den kann. 

7.2

Der Käu­fer haf­tet dafür, dass die not­wend­igen tech­ni­schen Voraus­setzungen für das herzu­stellende Werk oder den Kauf­gegen­stand gege­ben sind und dafür, dass die tech­ni­schen Anla­gen, wie etwa Zu­leitungen, Ver­ka­be­lun­gen, Netz­wer­ke und der­glei­chen in tech­nisch einwand­freien und betriebs­bereiten Zustand, sowie mit den vom Ver­käu­fer herzu­stellen­den Wer­ken oder Kauf­gegen­ständen kom­pa­ti­bel sind. Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, nicht aber ver­pflich­tet, die­se Voraus­setzungen gegen geson­der­tes Ent­gelt zu überprüfen. 

7.3

Eine Prüf‑, Warn- oder Auf­klärungs­pflicht hin­sicht­lich all­fäl­li­ger vom Käu­fer zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen, über­mittelten Anga­ben oder Anwei­sun­gen besteht nicht. Eine dies­bezügliche Haf­tung des Ver­käu­fers ist ausgeschlossen. 

7.4

Auf­trä­ge wer­den unab­hängig, soweit nicht anders­lautend schrift­lich ver­ein­bart, allen­falls erforder­lichen behörd­lichen Bewil­li­gun­gen und Geneh­mi­gun­gen, wel­che der Käu­fer ein­zu­ho­len hat, erteilt. 

7.5

Der Käu­fer ist nicht berech­tigt, For­de­run­gen und Rech­te aus dem Vertrags­verhältnis ohne schrift­licher Zustim­mung des Ver­käu­fers abzutreten. 

8.1

Die Gewähr­leistungs­frist für Neu­wa­re ist mit 24 Mona­ten beschränkt und beginnt ab Gefahren­übergang im Sin­ne die­ser AGB.

Die Gewähr­leistungs­frist für Gebraucht­wa­re ist mit 12 Mona­ten beschränkt und beginnt ab Gefahren­übergang im Sin­ne die­ser AGB.

Ist der Käu­fer Unter­neh­mer im Sin­ne des §2 Abs. 1 UStG, beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist 6 Mona­te und beginnt ab Gefahren­über­gang im Sin­ne die­ser AGB. Dies gilt auch für Lie­fer- und Leis­tungs­ge­gen­stän­de, die mit einem Gebäu­de oder Grund und Boden fest ver­bun­den werden.

8.2

Eine Gewähr­leistung ist ausge­schlossen, wenn die tech­ni­schen Anla­gen, wie etwa Zulei­tun­gen, Ver­ka­be­lun­gen, Netz­wer­ke und der­glei­chen nicht in tech­nisch einwand­freien und betriebs­bereiten Zustand oder mit den vom Ver­käu­fer herzu­stellenden Wer­ken oder Kauf­gegen­ständen nicht kom­pa­ti­bel sind. 

8.3

Kei­ne Gewähr­leistungs­ansprüche bestehen bei Män­geln, die durch unsach­gemäße Behand­lung oder Über­bean­spruchung ent­stan­den sind, wenn gesetz­li­che vom Her­stel­ler oder vom Ver­käu­fer erlas­se­ne Bedienungs‑, Montage‑, War­tungs- oder Installations­vor­schriften nicht befolgt wer­den. Kei­ne Gewähr­leist­ungs­ansprüche bestehen bei Män­geln, wenn der Lie­fer- oder Leistungs­gegen­stand auf­grund der Vor­ga­ben des Käu­fers erstellt wur­de und der Man­gel auf die­se Vor­ga­ben bzw. Zeich­nun­gen zurück­zu­füh­ren ist Kei­ne Gewähr­leistungs­an­sprüche bestehen bei Män­geln, die auf 
  • feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbetrieb­setzung durch den Käu­fer oder durch Dritte,
  • natür­li­che Abnutzung,
  • Transport­schäden,
  • unsach­ge­mä­ße Lagerung,
  • funktions­störende Betriebs­bedingungen (z.B. unzu­reichende Stromversorgung),
  • che­mi­sche, elektro­chemische oder elek­tri­sche Einflüssen,
  • nicht durch­ge­führ­ter War­tung, oder
  • unsach­gemäßer Instandhaltung

zurück­zu­füh­ren sind.

8.4

Män­gel­rü­gen und Bean­stan­dun­gen sind inner­halb von 8 Werk­ta­gen schrift­lich unter mög­lichst genau­er Fehler­beschreibung vor­zu­neh­men. Der Käu­fer hat die bean­standeten Waren oder Werk­leistungen am Sitz des Ver­käu­fers zu über­ge­ben, sofern dies tun­lich ist. Münd­li­che, tele­fo­ni­sche oder nicht unver­zügliche durch­geführte Män­gel­rü­gen und Bean­standungen wer­den nicht berück­sichtigt. Nach Durch­füh­rung einer ver­ein­bar­ten gemein­sa­men Abnah­me ist die Rüge von Män­geln, die bei der Abnah­me fest­stell­bar gewe­sen wäh­ren, ausgeschlossen. 

8.5

Bei etwa­igen Transport­schäden (Bahn, Post, Spe­di­ti­on) ist vom Käu­fer sofort ein Schadens­protokoll aus­zu­stel­len. Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, jede von ihm für not­wen­dig erach­te­te Unter­su­chung anzu­stel­len oder anstel­len zu las­sen, auch wenn durch die­se die Waren oder Werk­stü­cke unbrauch­bar gemacht wer­den. Für den Fall, dass die­se Unter­suchung ergibt, dass der Ver­käu­fer kei­ne Feh­ler zu ver­tre­ten hat, hat der Käu­fer die Kos­ten für die­se Unter­su­chung gegen ange­mes­se­nes Ent­gelt zu tragen. 

8.6

Wer­den die Lie­fer- oder Leistungs­gegenstände auf­grund von Anga­ben, Zeich­nun­gen, Plä­nen, Model­len oder sons­ti­gen Spe­zi­fi­ka­tio­nen des Käu­fers her­ge­stellt, so leis­tet der Ver­käu­fer nur für die bedingungs­gemäße Aus­füh­rung Gewähr. Wer­den vom Käu­fer ohne vor­he­ri­ger, schrift­licher Zustim­mung des Ver­käu­fers Ver­än­de­run­gen an dem über­ge­be­nen Kauf­gegen­stand oder Wer­ken vor­ge­nom­men, erlischt die Gewähr­leistungs­pflicht des Verkäufers. 

8.7

Bei der Geltend­machung sekun­dä­rer Gewähr­leistungs­ansprüche ist der Ver­käu­fer nach sei­ner Wahl berech­tigt, ein Wandlungs­begehren durch einen Preis­minderungs­anspruch abzu­wen­den, sofern es sich um kei­nen wesent­lichen und unbeheb­baren Man­gel handelt. 

8.8

Der Käu­fer hat auch in den ers­ten 24 Mona­ten ab Über­ga­be der Sache/​des Wer­kes das Vor­lie­gen eines Man­gels im Zeit­punkt der Über­ga­be nachzuweisen.

8.9

Sämt­li­che im Zusammen­hang mit der Mängel­behebung ent­ste­hen­den Kos­ten, wie z.B. Transport‑, Ein­bau- und Aus­bau- sowie Fahrt­kosten gehen zu Las­ten des Käu­fers. Über Auf­for­de­rung des Ver­käu­fers sind vom Käu­fer unent­geltlich die erforder­lichen Arbeits­kräfte beizustellen. 

9.

Haf­tung und Produkthaftung

9.1

Der Ver­käu­fer haf­tet nur für vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig herbei­geführte Schä­den. Eine Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit ist aus­ge­schlos­sen. Das Ver­schul­den des Ver­käu­fers ist durch den Käu­fer nach­zuweisen. Die Haf­tung für mittel­bare Schä­den, Folge­schäden, ent­gan­ge­nen Gewinn, Vermögens­schäden, Schä­den durch Betriebs­unter­brechung, Ver­lus­te von Daten, Zins­verluste sowie Schä­den durch Ansprü­che Drit­ter gegen den Käu­fer ist jeden­falls ausgeschlossen. 

9.2

Eine all­fäl­li­ge Haf­tung des Ver­käu­fers ist jeden­falls bis zur Höhe des ver­ein­bar­ten Ent­gel­tes oder des Kauf­prei­ses für die jewei­li­ge Ware bzw. des Wer­kes betrags­mäßig beschränkt. Die vom Ver­käu­fer über­nommenen Ver­trä­ge wer­den nur mit dem Vor­be­halt die­ser Haftungs­begrenzung über­nom­men. Eine darüber­hinaus­gehende Haf­tung des Ver­käu­fers ist aus­drück­lich ausge­schlossen. Über­steigt der Gesamt­schaden die­se Höchst­grenze, ver­rin­gern sich die Ersatz­ansprüche ein­zel­ner Geschä­dig­ter anteilsmäßig. 

9.3

Der Käu­fer hat den Ver­käu­fer über ent­deck­te Feh­ler der Waren bzw. des Wer­kes bei sons­ti­gem Ver­lust jeg­li­cher Ansprü­che unver­züglich zu infor­mie­ren. Schaden­ersatz­ansprüche sind jeden­falls bei sons­ti­gem Ver­fall bin­nen sechs Mona­ten gericht­lich gel­tend zu machen. Der Käu­fer kann als Schaden­ersatz zunächst nur Ver­bes­se­rung oder den Aus­tausch der Sache/​des Wer­kes ver­lan­gen; nur dann, wenn bei­des unmög­lich ist oder mit die­sen für den Ver­käu­fer mit einem unver­hältnis­mäßigen Auf­wand ver­bun­den ist, kann der Käu­fer sofort Geld­ersatz ver­lan­gen. Bei Nicht­einhaltung all­fäl­li­ger Bedin­gun­gen für Mon­ta­ge, Inbetrieb­nahme und Benut­zung oder der behörd­lichen Zulassungs­bedingungen ist eine Haf­tung gene­rell ausgeschlossen. 

9.4

Der Käu­fer ist ver­pflich­tet dafür Sor­ge zu tra­gen, dass Betriebs­anleitungen für die gelie­fer­ten Waren bzw. Wer­ke von allen Benut­zern ein­ge­hal­ten und befolgt wer­den. Ins­be­son­de­re hat der Käu­fer sein Per­so­nal und ande­re mit der gelie­fer­ten Ware bzw. Werk in Berüh­rung kom­men­de Per­so­nen ent­spre­chend nach­weis­lich zu schu­len und ein­zu­wei­sen. Die Ersatz­pflicht für aus dem Produkt­haftungs­gesetz resul­tierende Sach­schä­den sowie Produkt­haftungs­ansprüche, die aus ande­ren Bestim­mun­gen abge­lei­tet wer­den kön­nen sind ausge­schlossen, soweit dies gesetz­lich mög­lich ist. 

9.5

Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, den Haftungs­aus­schluss für Produkt­haftungs­ansprüche auf sei­ne all­fäl­li­gen Vertrags­partner zu über­bin­den. Ein Regress des Käu­fers gegen den Ver­käu­fer aus der Inanspruch­nahme gemäß dem Produkt­haftungs­gesetz ist aus­ge­schlos­sen. Der Käu­fer hat eine aus­rei­chen­de Ver­si­che­rung für Produkt­haftungs­ansprüche abzu­schlie­ßen und den Käu­fer dahin­ge­hend schad- und klag­los zu halten. 

10.

Vor­zei­ti­ge Ver­trags­auf­lösung und Irrtum

10.1

Gerät der Käu­fer in Annahme­verzug wird er vor­leistungs­pflichtig, so dass der Ver­käu­fer die Ware erst nach voll­ständiger Zah­lung der Fak­tu­ra heraus­geben muss. 

10.2

Ist eine Lieferung/​­Leistung aus vom Käu­fer zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht mög­lich oder hält ein Käu­fer eine ihm oblie­gen­de gesetz­li­che oder ver­trag­li­che Ver­pflich­tung gegen­über dem Ver­käu­fer nicht ein, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. In die­sem Fall hat der Käu­fer dem Ver­käu­fer sämt­li­che dadurch ent­ste­hen­de Kos­ten, Nach­tei­le und den ent­gan­ge­nen Gewinn in der Höhe von 20% des Waren- bzw. Leistungs­werts zu ersetzen. 

10.3

Für den Fall eines Stor­nos des Käu­fers vor dem Produktions­beginn wird eine Konventional­strafe von 30% des Waren- bzw. Leistungs­werts als ange­mes­sen bei­der­seits frei ver­ein­bart. Nach Produktions­beginn ist der tat­säch­lich erlit­te­ne Vermögens­schaden inklu­si­ve ent­gan­ge­nen Gewinns in Höhe von 20% des Waren- bzw. Leistungs­werts zusätz­lich zur ver­ein­bar­ten Konventional­strafe zu bezahlen. 

10.4

Der Käu­fer ver­zich­tet auf die Anfechtung/​­Anpassung geschlos­se­ner Ver­trä­ge wegen Irr­tum. Die Punk­te 10.2 und 10.3 blei­ben davon unberührt. 

11.

Gewerb­li­che Schutzrechte

11.1

Der Käu­fer haf­tet dafür, dass durch all­fäl­li­ge zur Her­stel­lung über­ge­be­ne Konstruktions­angaben, Zeich­nun­gen, Model­le oder sons­ti­ge Spezifi­kationen nicht in Schutz­rechte Drit­ter ein­ge­grif­fen wird. Bei all­fäl­li­ger Ver­let­zung von Schutz­rechten hält der Käu­fer den Ver­käu­fer schad- und klaglos. 

11.2

Soft­ware, Ausführungs­unterlagen, wie etwa Plä­ne, Skiz­zen und sons­ti­ge tech­ni­sche Unter­la­gen blei­ben eben­so wie Mus­ter, Kata­lo­ge, Pro­spek­te, Abbil­dun­gen und der­glei­chen geis­ti­ges Eigen­tum des Ver­käu­fers und genie­ßen urheber­recht­lichen Schutz. Jede nicht aus­drück­lich ein­ge­räum­te Verviel­fältigung, Ver­brei­tung, Nach­ah­mung, Bear­bei­tung oder Ver­wer­tung und der­glei­chen ist unzulässig. 

12.1

Gehö­ren zum Leis­tungs-/­Kauf­­ge­gen­stand auch Software­elemente wie Biblio­theken, API’s (Appli­ca­ti­on Pro­gramming Inter­face) oder Computer­programme, räumt der Ver­käu­fer dem Käu­fer hin­sicht­lich die­ser unter Ein­hal­tung der ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen und Unter­la­gen (z.B. Bedienungs­anleitung, …) ein nicht über­trag­bares und nicht aus­schließ­liches Nutzungs­recht am ver­ein­bar­ten Auf­stel­lungs­ort ein. 

12.2

Ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung des Ver­käu­fers ist der Käu­fer, bei sons­ti­gem Aus­schluss jeg­li­cher Ansprü­che, nicht berech­tigt, die Soft­ware gem. Punkt 12.1 zu verviel­fältigen, zu ändern, Drit­ten zugäng­lich zu machen oder zu ande­ren als den aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Zwe­cken zu ver­wen­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Source-Code, soweit die­ser im Liefer­umfang inklu­diert ist. 

12.3

Eine Gewähr­leistung hin­sicht­lich der Soft­ware gem. Punkt 12.1 besteht nur für die Überein­stimmung der Soft­ware mit den bei Vertrags­abschluss ver­ein­bar­ten Spezifi­kationen, sofern die Soft­ware gemäß den Installations­erforder­nissen ein­ge­setzt und den jeweils gel­ten­den Einsatz­bedingungen ent­spricht. Der Ver­käu­fer leis­tet kei­ne Gewähr dafür, dass die Soft­ware ein­wand­frei beschaf­fen ist sowie ununter­brochen oder feh­ler­frei funk­tio­niert. Das Auf­tre­ten von Feh­lern kann nicht ausge­schlossen werden. 

12.4

Die Aus­wahl und Spezifi­kation der vom Ver­käu­fer ange­bo­te­nen Soft­ware gem. Punkt 12.1 erfolgt durch den Käu­fer, wel­cher dafür zu sor­gen hat, dass die­se mit den tech­ni­schen Gegeben­heiten vor Ort kom­pa­ti­bel ist. Der Käu­fer ist für die Benut­zung der Soft­ware und die damit erziel­ten Resul­ta­te selbst verantwortlich. 

12.5

Für indi­vi­du­ell herzu­stellende Soft­ware erge­ben sich die Leistungs­merkmale, spe­zi­el­len Funk­tio­nen, Hard- und Software­voraus­setzungen, Installations­erfordernisse, Einsatz­bedingungen und die Bedie­nung aus­schließ­lich aus dem zwi­schen den Ver­trags­tei­len schrift­lich zu ver­ein­ba­ren­den Pflich­ten­heft. Die für die Her­stel­lung von Individual­software erforder­lichen Infor­ma­tio­nen hat der Käu­fer vor Vertrags­abschluss zur Ver­fü­gung zu stellen. 

13.1

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB unwirk­sam oder undurch­führbar sein oder nach Vertrags­schluss unwirk­sam oder undurch­führbar wer­den, bleibt davon die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges im Übri­gen unberührt.

An die Stel­le der unwirk­samen oder undurch­führbaren Bestim­mung soll die­je­ni­ge wirk­sa­me, durch­führbare und branchen­übliche Rege­lung tre­ten, deren Wir­kun­gen der wirtschaft­lichen Ziel­set­zung am nächs­ten kom­men, die die Vertrags­parteien mit der unwirk­samen bzw. undurch­führbaren Bestim­mung ver­folgt haben.

Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend für den Fall, dass sich der Ver­trag als lücken­haft erweist.

13.2

Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­verhältnis oder künf­ti­gen Ver­trä­gen zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Käu­fer erge­ben­den Streitig­keiten ist das für den Sitz des Ver­käu­fers ört­lich und sach­lich zustän­di­ge Gericht. Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, auch am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Käu­fers zu klagen. 

13.3

Die Vertrags­teile verein­baren die Anwen­dung des öster­reichischen for­mel­len und mate­ri­el­len Rechts.

Die Anwen­dung der Regeln des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts (ins­be­son­de­re IPRG und EVÜ) sowie UN-Kauf­recht wird einver­nehmlich ausgeschlossen.

13.4

Sämt­li­che rechts­verbind­lichen Erklä­run­gen erfol­gen in deut­scher Spra­che und dient das deut­sche Sprach­verständnis bzw. die öster­reichische Rechts­sprache als ein­zi­ge Auslegungs­regel zur Erfor­schung des Partei­willens. Ist der Käu­fer nicht Unter­neh­mer im Sin­ne des §2 Abs. 1 UStG, so gel­ten die Bestim­mun­gen des Handels­gesetzbuches als ver­ein­bart, soweit sie nicht durch vor­ste­hen­de Bedin­gun­gen abge­än­dert sind. 

13.5

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on stellt eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr zu fin­den ist. Wir sind nicht bereit, an einem außer­gericht­lichen Schlichtungs­verfahren teilzunehmen. 

Stand 18.04.2023

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