Jagdbetriebslehre

Will­kommen zum Vor­bereit­ungskurs zur Erlang­ung der ersten Jagd­karte

Begriffe der Jagd

In diesem Abschnitt werden Ihnen alle in Österreich aktuell üblichen sowie alternative Jagdarten nähergebracht. Weiters wird die Errichtung und der Betrieb von Reviereinrichtungen vermittelt. Das Verhalten vor und nach dem Schuss, die Behandlung des erlegten Wildes – Aufbrechen, Fleischhygiene.

Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit bei zweckvoller Anwendung erfahrungsgemäß richtiger Jagdmethoden.

Tradition ist nicht das Bewahren der Asche, sondern das Weitertragen der Flamme.

Wild­tiere

Wildtiere sind ein Naturgut, die jedoch nicht herrenlos sind. Das gilt auch für das Jagdgebiet, das sich in Besitz des Grundeigentümers befindet. Die Nutzung dieser Ressourcen sind in u. A. in den Jagdgesetzen und dem Forstgesetz geregelt.

Jagd­betrieb

Unter dem Wort “Jagdbetrieb” versteht man die ordnungsgemäße, also waidgerechte, Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung von Sicherheit, der nachhaltigen Nutzung der Wildbestände und den richtigen Jagdmethoden. Hierzu zählen auch jegliche Tätigkeiten, die mit der praktischen Jagdausübung im Revier verbunden sind.

Waid­gerechte ausübung der Jagd

Unter Waidgerechtigkeit fällt die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und des Brauchtums. Auch die ethische Einstellung des Jägers zu Mensch und Tier, sowie das Bedenken der jagdlichen Auswirkungen auf das Wild. Jäger die waidgerecht die Jagd ausüben nehmen Rücksicht auf eine ökologisch vertretbare Ausübung und eine bestmögliche Verwertung des Wilds. Hierzu zählt auch der Einsatz von fermen Jagdhunden und gelebter Natur- und Tierschutz.

Jagd­gebiet

Jagdgebiete werden von der Jagdgebietsfeststellbehörde für eine Jagdperiode (=9 Jahre) bestimmt und müssen jagdlich bewirtschaftet werden.

Eigenjagdgebiete sind mindestens 115ha große, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Fläche, die dem Eigentümer gehört. Die jagdliche Bewirtschaftung der Eigenjagd durch den Eigentümer ist nur möglich, wenn dieser eine gültige Jagdkarte besitzt. Ist dies der Fall ist er ein Eigenjagdberechtigter. Besitzt er keine, kann er einen Vertreter bestimmen oder sie an einen Jagdausübungsberechtigten verpachten. Unterlässt er beides bestellt die Behörde einen Bewirtschafter, den er aber entlohnen muss.

Gemeindejagdgebiete sind eine Zusammenlegung aller bejagbaren Flächen, die im einzelnen jedoch kleiner als 115ha groß sind und daher nicht als Eigenjagden genutzt werden können. Eine Gemeindejagd muss keine zusammenhängende Fläche sein, jedoch sollten die zusammengelegten Flächen eine Mindestgröße von 115ha erreichen. Sie werden von der Gemeinde verwaltet und verpachtet, der Grundeigentümer erhält anteilig Pachterträge. Findet sich für die Gemeindejagd kein Pächter wird von der Gemeinde ein Gemeindejagdverwalter bestimmt. Besitzt die Gemeinde ein Jagdgebiet in Größe einer Eigenjagd handelt es sich nicht um eine Gemeindejagd, sondern um eine Eigenjagd der Gemeinde. Die Gemeindejagd wird durch Verpachtung bewirtschaftet, ist dies nicht der Fall wird sie durch einen von der Behörde bestellten Gemeindejagdverwalter bewirtschaftet.

Der Jagdeinschluss (Enklave) ist eine bejagbare Fläche, die kleiner als 115ha ist und von Eigenjagdgebieten umschlossen wird. Normalerweise wird diese dem Eigenjagdberechtigten mit der längsten gemeinsamen Grenze zum dazupachten angeboten.

Ein Tiergarten ist ein vollständig ummauertes oder eingezäuntes Jagdgebiet mit mind. 1000 ha. Das darin gehegte Wild darf nicht ein– oder auswechseln können. Es gilt als Eigenjagdgebiet, es gelten jedoch weder Schonzeiten noch Abschusspläne und es muss auch keine Abschussliste geführt werden.

Wenn das eigene Revier nur durch unzumutbare Umwege oder gar nicht zu erreichen ist und sie die Nachbarn nicht einig werden, dann wird von der Behörde ein Jägernotweg bestimmt. Es wird dafür der kürzeste Weg durch das fremde Revier bestimmt. Es gilt: Schusswaffen müssen entladen sein, der Hund muss angeleint sein und der Grundeigentümer darf eine angemessene Weggebühr verlangen.

Ruhen der Jagd

Nicht alle Gebiete in denen Wild vorkommt, darf dieses auch bejagt werden! In diesen Gebieten ruht die Jagd, das heißt, dass Wild dort weder gefangen noch erlegt werden darf. Auch die Hege und das Aufstellen von Zäunen oder Mauern, die das Wild am Ein- und Auswechseln hindert sind verboten.

Die Jagd ruht:

  • auf Friedhöfen
  • in öffentlichen Parkanlagen
  • auf Gehöften, Häusern und Gärten (Ausnahme: Zum Schutz von Hausgeflügel vor Raubwild darf der Besitzer dieses fangen und töten. Dies ist dem Jagdausübungsberechtigten zu melden und das getötete Stück ist diesem zu überlassen. Hierbei dürfen weder Totschlagfallen noch Schusswaffen zum Einsatz gelangen.)
  • in eingezäunten land– und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Gärtnerei, Baumschule, Viehweide)
  • in Gewerbe– und Industrieanlagen
  • in Gehegen für Schau, Zucht und Forschung
  • in allseitig umbauten Gebieten, wo keine Schussbahn mit mind. 300m vorhanden ist
  • Bei Anwesenheit von Weidevieh oder starkem Freizeittourismus kann der Grundeigentümer das Ruhen der Jagd bei der Behörde beantragen

Was ist dem Jagdausübungsberechtigten dort erlaubt?

  • Das Verscheuchen von Wild,
  • sich verendetes und zu Fall gekommenes Wild und sich
  • Abwurfstangen und Eier des Federwilds anzueignen-

Generell dürfen Eier des Federwilds nur zum künstlichen Ausbrüten aus dem Revier entnommen werden. Die Jungvögel müssen danach wieder im Revier ausgesetzt werden. Die Eier dürfen weder verkauft noch verzehrt werden!

Unter Berücksichtigung der Sicherheit und Gesetzesbestimmungen dürfen Gebiete in denen die Jagd ruht auch überschossen werden.

Im Interesse der Öffentlichkeit (Seuchen) und der Land- und Forstwirtschaft (Wildschäden und Seuchen) darf die Behörde einen Zwangsabschuss anordnen.

Jagd­recht

Das Jagdrecht ist das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Jagdgebiet den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner das ausschließliche Recht, sich Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes im Jagdgebiete anzueignen.

Die Jagd ist keine produzierende, sondern eine aneignende Wirtschaftsform. Sie ist eine zweckbewusste Verfolgung von Wild und die Absicht, unter Wahrung der der Möglichkeit des Entkommens, zu erlegen.

  • Wenn die Jagd einen wesentliche Stellenwert bei der Nahrungsbeschaffung hat, sie also eine wirtschaftliche Komponente hat, folgt sie den Prinzipien der Nachhaltigkeit. Das bedeutet wiederum, das dem Habitat nur soviel Wild entnommen wird, wie es wieder nachbildet. Jedoch ist eine Überhege zu vermeiden – d.h. unter Zuhilfenahme von Maßnahmen wie die Einhaltung von Abschussplänen, regelmäßige Wildzählungen etc. wird dem Habitat so viel Wild entnommen, wie es nachbildet.
  • Stellt die Jagd eine Nebennutzung dar, so kann es zur Übernutzung des Habitats und zur Ausrottung von Wildarten. Um diese Effekte zu reduzieren, erlässt der Gesetzgeber Regulative wie Jagdgesetze, Naturschutz- und Landesschutzgesetze.
  • Dient die Jagd weder zur nebenerwerblichen, noch zu nachhaltigen Nahrungsbeschaffung steht die sportliche Motivation im Vordergrund. Es kann zu einer Überhege bevorzugter und zur Ausrottung jagdlich unattraktiver Wildarten führen. Es kommt vermehrt zu:
    • Trophäenjagd
      Abschüssen mit starken Trophäen wird der Vorzug gegenüber weidgerechten Abschusskriterien gegeben. Es kommt zu einer Überjagung starker, älterer Stücke vor schwachen oder Jüngeren. Das wiederum, wirkt sich nachteilig auf die Geschlechterverteilung und die Alterspyramide aus.
    • Gatterjagd
      Um die Abschussdichte und auch die wirtschaftliche Komponente der Wildbretgewinnung zu erhöhen, werden einzelne Wildarten in Gattern und Volieren gezüchtet. Gatterwild, wie Damm-, Rot- und Schwarzwild lässt sich leicht bejagen, wofür so mancher “Waidmann” tief in die Tasche greift. Das Wildbret der erlegten Stücke kann oft käuflich erworben werden oder wird vom Betreiber der Zuchtstation selbst vermarktet.
    • Auswildern
      von zum Teil nicht heimischen Wildarten, wie z.B. Fasanen oder aber auch die gezielte Zucht um die Bestände zur Jagdzeit künstlich zu erhöhen.
    • Wirtschaftliche Aspekte,
      wie überhöhte Pacht- und Abschusspreise. Wer zahlt schafft an – und will natürlich ein möglichst gutes Preis-Leistungsverhältis erzielen. Jagdreviere werden kleiner und teurer, einzelne Abschüsse werden verkauft.
    • Jagddruck
      Auf Grund der intensiven Bejagung und oftmaligen Pirschens wird der Druck auf das Wild dermaßen erhöht, was eine Verdrängung des Bestandes in artfremde Lebensräume oder auch eine Verschiebung der Aktivitätszeiten zur Folge haben kann. Durch Schwerpunkt- und Intervallbejagung können diese Effekte reduziert bzw. behoben werden.
      Doch nicht nur der durch Menschen trägt zu diesem Verhalten bei. Beutegreiferdruck durch Prädatoren wie Luchs, Wolf und Bär oder aber auch Greifvögel, verändert das Verhalten von Wildtieren
    • Freizeittourismus
      Ebenso führen vermehrte Freizeitaktivitäten, vor allem im alpinen Bereich, zu einer Verdrängung und Gefährdung des heimischen Wildbestandes.

Jagd ist eine Nutzung der Natur. Trophäen sind auch wertvolle Erinnerungsstücke an Jagderlebnisse, die Ausübung der Jagd auch Entspannung und ein wertvoller, aktiver Beitrag zum Naturschutz.

Jagd­prüfung

(1) Die Jagdprüfung ist vor einer vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, über welche der Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes entscheidet, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Prüfungswerber, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Sie ist nicht öffentlich.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt.

(5) Der theoretische Teil und der praktische Teil können an zwei unterschiedlichen Tagen abgelegt werden, wobei die Reihenfolge der Ablegung beliebig ist. Über die Örtlichkeit entscheidet die Prüfungskommission. Der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen theoretischen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

a) die für die Ausübung der Jagd maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes;
b) Waffen- und Schießwesen;
c) Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten;
d) Jagdbetrieb, Wildhege und Verhütung von Wildschäden;
e) wichtige Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;
f) Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
g) Behandlung des erlegten Wildes;
h) Beherrschung der wichtigsten zum Zwecke der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen zu ergreifenden Maßnahmen.

(6) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt jene Ansicht als zum Beschluss erhoben, der der Vorsitzende beitritt.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig. Hat der Prüfungswerber lediglich in einem Teil der Prüfung nicht entsprochen, so hat er nur diesen Teil zu wiederholen, wobei die neuerliche theoretische Prüfung den gesamten im Abs. 5 angeführten Prüfungsstoff sowie eine neuerliche praktische Prüfung die gesamte Schießprüfung zu umfassen hat.

(8) Allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes festzusetzen ist. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung, welche zu erteilen ist, wenn gegen die Angemessenheit der Entschädigung keine Bedenken bestehen.

(9) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, dass er den ihm vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes vorzuschreibenden Kostenbeitrag, der auch die gemäß Abs. 8 zu leistenden Entschädigungen zu enthalten hat, bereits entrichtet hat.

(10) Die näheren Vorschriften über Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

§ 52 W-JAGDG

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